Nullsteuersatz auf Stromspeicher: Was gilt, was offen ist
Stand der Angaben: 28.10.2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.
Viele Angebote für Photovoltaik und Stromspeicher weisen keine Umsatzsteuer aus. Dahinter steht der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz, der seit dem 01.01.2023 gilt. Dieser Artikel fasst zusammen, was wir belegen können, und sagt offen, wo die Antwort fehlt. Er ist keine Steuerberatung.
Was wir belegen können
- Der Nullsteuersatz gilt für Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern. Die Anlage darf laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW(peak) haben und muss auf oder an bestimmten Gebäuden sitzen, darunter Wohngebäude (Otto Schmidt, Sekundärquelle zum BMF-Schreiben von 2023).
- Für Speicher gilt eine Vereinfachung: Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Speicher mit mindestens 5 kWh nutzbarer Kapazität dazu bestimmt ist, Solarstrom zu speichern. Dann ist er begünstigt (Zentralverband des Deutschen Handwerks zum ergänzenden BMF-Schreiben vom 30.11.2023).
Was offen ist
- Nachrüstung an eine bestehende Anlage: Die gelesenen Quellen sagen dazu nichts Ausdrückliches. Die einschlägige Stelle im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 12.18) haben wir nicht im Original gelesen.
- Speicher ohne PV-Anlage: Ob und unter welchen Voraussetzungen der Nullsteuersatz gilt, haben wir nicht klären können. Der Rechner rechnet in diesem Fall vorsichtshalber mit 19 %.
- Kleinere Speicher unter 5 kWh: Die Vereinfachung greift nach dem Wortlaut erst ab 5 kWh.
Weist ein Angebot 19 % aus, obwohl Sie eine Anlage unter 30 kWp auf Ihrem Wohnhaus haben, fragen Sie nach der Begründung.
Handwerkerbonus nach § 35a EStG
Ein BMF-Schreiben vom 17.07.2023 lässt für Photovoltaikanlagen den Abzug der Lohnkosten zu (20 %, höchstens 1.200 € je Jahr, direkt von der Steuer; Voraussetzungen unter anderem getrennt ausgewiesener Lohnanteil und unbare Zahlung; Quelle: lohnsteuer-kompakt.de, Sekundärquelle). Speicher werden in dieser Fundstelle nicht erwähnt. Ob die Verwaltung sie einbezieht, ist offen. Der Rechner zieht deshalb nichts ab. Lassen Sie das mit einer Steuerberatung klären.
Quellen
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Ergänzendes BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz auf PV-Anlagen – gelesen am 28.10.2026
- Otto Schmidt: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (Sekundärquelle) – gelesen am 28.10.2026
- lohnsteuer-kompakt.de: Photovoltaikanlagen – Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (Sekundärquelle zum BMF-Schreiben vom 17.07.2023) – gelesen am 28.10.2026