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Nullsteuersatz auf Stromspeicher: Was gilt, was offen ist

Stand der Angaben: 28.10.2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung.

Viele Angebote für Photovoltaik und Stromspeicher weisen keine Umsatzsteuer aus. Dahinter steht der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz, der seit dem 01.01.2023 gilt. Dieser Artikel fasst zusammen, was wir belegen können, und sagt offen, wo die Antwort fehlt. Er ist keine Steuerberatung.

Was wir belegen können

Was offen ist

Weist ein Angebot 19 % aus, obwohl Sie eine Anlage unter 30 kWp auf Ihrem Wohnhaus haben, fragen Sie nach der Begründung.

Handwerkerbonus nach § 35a EStG

Ein BMF-Schreiben vom 17.07.2023 lässt für Photovoltaikanlagen den Abzug der Lohnkosten zu (20 %, höchstens 1.200 € je Jahr, direkt von der Steuer; Voraussetzungen unter anderem getrennt ausgewiesener Lohnanteil und unbare Zahlung; Quelle: lohnsteuer-kompakt.de, Sekundärquelle). Speicher werden in dieser Fundstelle nicht erwähnt. Ob die Verwaltung sie einbezieht, ist offen. Der Rechner zieht deshalb nichts ab. Lassen Sie das mit einer Steuerberatung klären.

Quellen

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